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                                  Der Deutsche Corporate Governance Kodex enthält Richtlinien zur Leitung und Überwachung börsennotierter Gesellschaften in Deutschland sowie international und national anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung. Ziel des Deutschen Corporate Governance Kodex ist es, das Vertrauen von Aktionär*innen, Geschäftspartner*innen, Mitarbeiter*innen und der Öffentlichkeit in die Unternehmensführung deutscher Gesellschaften zu fördern.

                                  Wir setzen uns intensiv mit dem Thema Corporate Governance auseinander und erfüllen die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex fast ausnahmslos.

                                  2025
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                                  GEÄNDERTE ENTSPRECHENSERKLÄRUNG 2015

                                  Unterjährige Änderung der ERKLÄRUNG VON VORSTAND UND AUFSICHTSRAT DER ADIDAS AG GEMÄSS § 161 AKTIENGESETZ (AKTG) ZUM DEUTSCHEN CORPORATE GOVERNANCE KODEX

                                  Vorstand und Aufsichtsrat der adidas AG haben die letzte Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG am 12. Februar 2015 abgegeben. Sie erklären in Ergänzung zu den in der Entsprechenserklärung vom 12. Februar 2015 aufgeführten Abweichungen die folgende zusätzliche Abweichung: 

                                  Nach Ziffer 4.2.3 Absatz 3 soll der Aufsichtsrat bei Versorgungszusagen das jeweils angestrebte Versorgungsniveau – auch nach der Dauer der Vorstandszugehörigkeit – festlegen und den daraus abgeleiteten jährlichen sowie langfristigen Aufwand für das Unternehmen berücksichtigen.

                                  Für die Vorstandsmitglieder der adidas AG galt bislang eine leistungsorientierte Versorgungszusage. Am 4. November 2015 hat der Aufsichtsrat beschlossen, für ab dem 1. Oktober 2013 erstmals bestellte Vorstandsmitglieder der adidas AG das Altersversorgungssystem mit bislang endgehaltsorientierten Versorgungszusagen rückwirkend zum 1. Januar 2015 auf ein System mit beitragsorientierten Versorgungszusagen umzustellen. Dies soll auch für zukünftige, neu zu bestellende Vorstandsmitglieder gelten. Für die unter diese Neuregelung fallenden Vorstandsmitglieder gilt damit eine beitragsorientierte Versorgungszusage, die aufgrund ihrer Ausgestaltung nicht auf ein bestimmtes angestrebtes Versorgungsniveau abzielt.

                                  Die Umstellung auf eine beitragsorientierte Versorgungszusage ist in der Praxis zunehmend feststellbar. Nach Auffassung des Aufsichtsrats führt die Neuregelung zu einer höheren Kontrolle und zukünftigen Planbarkeit des Aufwands der Gesellschaft für die Versorgungszusagen und schafft somit eine größere Transparenz.

                                  Die Altersversorgung der bis einschließlich 30. September 2013 erstmals bestellten Vorstände wird nicht auf eine beitragsorientierte Altersversorgung umgestellt. Damit bezieht sich die nunmehr erklärte Abweichung nicht auf den Gesamtvorstand der adidas AG.

                                  Herzogenaurach, 4. November 2015

                                  Für den Vorstand                                              Für den Aufsichtsrat
                                  - Vorstandsvorsitzender -                               - Aufsichtsratsvorsitzender -
                                  gez. Herbert Hainer                                         gez. Igor Landau

                                  Geänderte Entsprechenserklärung 2015

                                  Herunterladen · pdf · 44.68 kB

                                  ENTSPRECHENSERKLÄRUNG 2015

                                  Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der adidas AG gemäß § 161 Aktiengesetz (AktG) zum Deutschen Corporate Governance Kodex 

                                  Vorstand und Aufsichtsrat der adidas AG haben die letzte Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG am 13. Februar 2014 abgegeben. Die nachfolgende Erklärung bezieht sich für den Zeitraum ab Veröffentlichung der letzten Entsprechenserklärung bis 30. September 2014 auf den Deutschen Corporate Governance Kodex (im Folgenden „Kodex“) in der Fassung vom 13. Mai 2013. Für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2014 bezieht sich die nachfolgende Erklärung auf die Empfehlungen des Kodex in seiner Fassung vom 24. Juni 2014, die am 30. September 2014 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde. 

                                  Vorstand und Aufsichtsrat der adidas AG erklären, dass den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" mit den folgenden Abweichungen entsprochen wurde und wird: 

                                  Betragsmäßige Höchstgrenzen für die Vergütung insgesamt und hinsichtlich ihrer variablen Vergütungsteile (Ziffer 4.2.3 Absatz 2 Satz 6)

                                  Wir folgen den Empfehlungen des Kodex für alle neuen Verträge und Vertragsverlängerungen, die seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung abgeschlossen wurden, und beabsichtigen, den Empfehlungen auch in Zukunft hinsichtlich zu verlängernder Verträge sowie bei Neuabschluss von Verträgen zu folgen. Ein Eingriff in die bestehenden Verträge ist für die Gesellschaft jedoch einseitig nicht durchsetzbar und wäre zudem mit dem Prinzip der Vertragstreue nicht vereinbar.

                                  Vereinbarung von Abfindungs-Caps bei Abschluss von Vorstandsverträgen (Ziffer 4.2.3 Absatz 4)

                                  Für Verträge mit einer Laufzeit von bis zu drei Jahren sind wir der Auffassung, dass bereits die vereinbarte kurze Vertragsdauer im Zusammenhang mit weiteren Vertragsbestimmungen ausreichenden Schutz vor unangemessenen Abfindungszahlungen bietet. Gleichwohl haben wir ein Abfindungs-Cap gemäß den Kodexempfehlungen bei allen neuen Verträgen und Vertragsverlängerungen seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung vereinbart und beabsichtigen, den Empfehlungen auch in Zukunft hinsichtlich zu verlängernder Verträge sowie bei Neuabschluss von Verträgen zu folgen. 

                                  Angabe des von einzelnen Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern gehaltenen Besitzes von Aktien oder sich darauf beziehender Finanzinstrumente (Ziffer 6.3 Satz 1)

                                  In der Vergangenheit haben wir den Besitz von Aktien oder sich darauf beziehender Finanzinstrumente, wenn er 1 % der von der adidas AG ausgegebenen Aktien übersteigt, nicht für die einzelnen Organmitglieder angegeben. Künftig entsprechen wir der Empfehlung des Kodex; die Angabe erfolgt im Corporate Governance Bericht.

                                  Herzogenaurach, 12. Februar 2015

                                  Für den Vorstand                                              Für den Aufsichtsrat
                                  - Vorstandsvorsitzender -                               - Aufsichtsratsvorsitzender -
                                  gez. Herbert Hainer                                         gez. Igor Landau

                                  Entsprechenserklärung 2015

                                  Herunterladen · pdf · 55.01 kB
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                                  Vorstand und Aufsichtsrat der adidas AG geben jährlich eine Entsprechenserklärung gemäß § 161 Aktiengesetz ab.

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