Gesamtstimmrechte
Investoren
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Gemäß § 41 WpHG ist ein Emittent verpflichtet, Änderungen der Gesamtzahl der Stimmrechte unverzüglich (spätestens innerhalb von zwei Handelstagen) europaweit zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen.
Nachfolgend finden Sie unsere entsprechenden Veröffentlichungen: