Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der adidas AG sowie die in enger Beziehung zu ihnen stehenden Personen müssen gemäß Art. 19 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 über Marktmissbrauch (MAR) jedes Eigengeschäft mit Aktien oder anderen verbundenen Finanzinstrumenten der adidas AG unverzüglich dem Emittenten und der zuständigen Behörde melden.
Die seit dem Geschäftsjahr 2013 gemeldeten Transaktionen sind nachstehend aufgeführt:
Mitteilungen über Eigengeschäfte von Führungskräften nach Art. 19 MAR
Mitteilungen über Eigengeschäfte von Führungskräften nach Art. 19 MAR