Ausschüsse des Aufsichtsrats
Im Einklang mit den gesetzlichen Regelungen, der Satzung der adidas AG sowie der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats hat der Aufsichtsrat zur effizienten Wahrnehmung der Aufgaben fünf fachlich qualifizierte ständige Ausschüsse gebildet.

Die Besetzung der Ausschüsse sowie die Beschreibung ihrer Aufgaben sind nachstehend dargestellt.
Ausschussmitglieder
Ausschuss | Mitglieder |
Präsidium |
Thomas Rabe (Vorsitzender) |
Präsidialausschuss |
Thomas Rabe (Vorsitzender) |
Prüfungsausschuss |
Bodo Uebber (Vorsitzender) |
Nominierungsausschuss |
Thomas Rabe (Vorsitzender) |
Vermittlungsausschuss |
Thomas Rabe (Vorsitzender) |
*Arbeitnehmervertreter*in
Ausschüsse und ihre aufgaben
Das Präsidium setzt sich aus dem Aufsichtsratsvorsitz und zwei Stellvertretenden zusammen. Es berät über Schwerpunktthemen und bereitet Beschlüsse des Aufsichtsrats vor. Das Präsidium ist in besonders eilbedürftigen Fällen befugt, anstelle des Aufsichtsrats eine gemäß der Geschäftsordnung erforderliche Zustimmung zu bestimmten Geschäften und Maßnahmen des Vorstands zu erteilen.
Der aus vier Mitgliedern bestehende paritätisch besetzte Präsidialausschuss bereitet insbesondere Entscheidungen des Aufsichtsratsplenums über die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern vor. Ferner ist der Ausschuss zuständig für die Vorbereitung aller Beschlüsse des Aufsichtsratsplenums, die das Vergütungssystem für den Vorstand, die Festsetzung der Gesamtvergütung für die einzelnen Vorstandsmitglieder sowie Inhalt, Gestaltung und Abschluss der Vorstandsdienstverträge betreffen.
Der Prüfungsausschuss ist paritätisch mit vier Mitgliedern besetzt. Die dem Ausschuss vorsitzende Person ist unabhängig und weder Vorsitzende des Aufsichtsrats noch gehörte sie vor Übernahme des Vorsitzes dem Vorstand der Gesellschaft an. Sie verfügt über besondere Kenntnisse und Erfahrungen in der Anwendung von Rechnungslegungsgrundsätzen, internen Kontrollverfahren sowie in der Abschlussprüfung. Die dem Ausschuss vorsitzende Person ist somit als unabhängige Finanzsachverständige anzusehen.
Der Ausschuss prüft vorbereitend den Jahresabschluss der adidas AG und den Konzernabschluss mit dem zusammengefassten Lagebericht einschließlich der nichtfinanziellen Erklärung für die adidas AG und den Konzern und bereitet für das Aufsichtsratsplenum die entsprechenden Beschlüsse vor. Ferner erörtert der Ausschuss die Quartalsmitteilungen und Halbjahresfinanzberichte vor der jeweiligen Veröffentlichung. Darüber hinaus bereitet er den Vorschlag des Aufsichtsrats an die Hauptversammlung für die Wahl der oder des Abschlussprüfenden vor, erteilt den Prüfungsauftrag und bestimmt die Prüfungsschwerpunkte. Der Ausschuss überwacht die Abschlussprüfung, insbesondere die Unabhängigkeit der Abschluss prüfenden Person sowie die Qualität der Abschlussprüfung und die erbrachten zulässigen Nichtprüfungsleistungen. Der Prüfungsausschuss überwacht insbesondere den Rechnungslegungsprozess sowie die Wirksamkeit des Risikomanagementsystems, des Internen Revisionssystems, des Internen Kontrollsystems sowie des Compliance-Managementsystems. Des Weiteren obliegt dem Prüfungsausschuss die Zustimmung zu Geschäften mit nahestehenden Personen, sofern sich keine Zustimmungspflicht für den Aufsichtsrat ergibt. Die konkrete Ausgestaltung der Arbeit des Prüfungsausschusses ist durch eine Geschäftsordnung festgelegt.
Der aus drei Mitgliedern bestehende Nominierungsausschuss ist entsprechend der Empfehlung des Deutschen Corporate Governance Kodex als einziger Aufsichtsratsausschuss ausschließlich mit Vertretern der Anteilseigner besetzt. Er wird bei Wahlen der Vertretenden der Anteilseigner*innen zum Aufsichtsrat vorbereitend tätig und unterbreitet dem Aufsichtsrat Empfehlungen für dessen Wahlvorschläge an die Hauptversammlung. Bei den Empfehlungen wird darauf geachtet, dass neben den Anforderungen des Gesetzes, des Kodex und der Geschäftsordnung des Aufsichtsrats auch die vom Aufsichtsrat beschlossenen Ziele für die Zusammensetzung des Aufsichtsrats einschließlich des Kompetenzprofils für das Gesamtgremium berücksichtigt werden.
Der vier Mitglieder umfassende paritätisch besetzte Vermittlungsausschuss gemäß § 27 Absatz 3 Mitbestimmungsgesetz hat die Aufgabe, dem Aufsichtsrat für die Bestellung oder Abberufung eines Vorstandsmitglieds einen Vorschlag zu unterbreiten, wenn bei einer vorausgegangenen Beschlussfassung im Aufsichtsrat die erforderliche Zweidrittelmehrheit nicht erreicht wurde.