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Bekanntmachung nach Art. 4 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003

29. Januar 2008

Herzogenaurach, 29. Januar 2008 - Das von der adidas AG in einer Ad-hoc Mitteilung vom 29. Januar 2008 angekündigte Aktienrückkaufprogramm beginnt am 30. Januar 2008. Es sollen eigene Aktien der Gesellschaft von bis zu 5 % des Grundkapitals (bis zu 10.182.248 Aktien) zu Anschaffungskosten von insgesamt bis zu EUR 420 Millionen (ohne Erwerbsnebenkosten) ausschließlich über die Börse zurückgekauft werden. Der Rückerwerb dient der Einziehung und Kapitalherabsetzung. Die Aktien können auch zum Zwecke der Erfüllung von Verpflichtungen gegenüber Mitarbeitern des Konzerns im Rahmen von Aktienoptionsprogrammen verwendet werden. Die adidas AG macht damit von der durch die ordentliche Hauptversammlung am 10. Mai 2007 erteilten Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG Gebrauch. Für den Fall, dass die derzeitige Ermächtigung zum Aktienrückerwerb durch die Hauptversammlung am 8. Mai 2008 aufgehoben und durch eine neue ersetzt wird, kann das Aktienrückkaufprogramm auf der Basis des neuen Ermächtigungsbeschlusses fortgesetzt werden.
 
Mit dem Rückkauf wird zunächst eine Bank beauftragt, die ihre Entscheidungen über den Zeitpunkt des Erwerbs der Aktien unabhängig und unbeeinflusst von der Gesellschaft trifft.
 
Der Kaufpreis je zurück erworbener Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) darf den Durchschnitt der Börsenkurse der Aktie der Gesellschaft in der Schlussauktion im Xetra-Handelssystem an der Frankfurter Wertpapierbörse an den der Verpflichtung zum Erwerb vorangehenden drei Börsenhandelstagen um nicht mehr als 5 % über- oder unterschreiten.
 
Ferner werden die Handelsbedingungen des Artikels 5 der Verordnung (EG) Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 (EG-VO) beachtet. Entsprechend der EG-VO darf kein Kaufpreis gezahlt werden, der über dem des zuletzt an der Börse, an der der Kauf stattfindet, unabhängig getätigten Abschlusses liegt bzw. über dem des höchsten unabhängigen Angebots zum Zeitpunkt des Kaufs an der Börse, an der der Kauf stattfindet. Maßgeblich ist der höhere der beiden Werte. Entsprechend der EG-VO wird an einem Tag nicht mehr als 25 % des durchschnittlichen täglichen Aktienumsatzes an der Börse, an welcher der jeweilige Kauf erfolgt, erworben. Der durchschnittliche Aktienumsatz ergibt sich aus dem durchschnittlichen täglichen Handelsvolumen der 20 Börsentage vor dem konkreten Kauftermin.
 
Das Aktienrückkaufprogramm kann im Einklang mit den zu beachtenden rechtlichen Vorgaben jederzeit ausgesetzt und gegebenenfalls wieder aufgenommen werden. Ferner kann es auch ohne Einschaltung einer Bank durchgeführt werden.
 
Die Transaktionen werden in einer den Anforderungen des Art. 4 Abs. 4 EG-VO entsprechenden Weise spätestens am Ende des siebten Handelstages nach deren Ausführung bekannt gegeben.
 
Zudem wird die adidas AG über die Fortschritte des Aktienrückkaufs unter www.adidas-Group.de regelmäßig informieren.
 
Herzogenaurach, 29. Januar 2008
 
adidas AG
Der Vorstand

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