Entsprechenserklärung
Vorstand und Aufsichtsrat der adidas AG geben jährlich eine Entsprechenserklärung gemäß Paragraph 161 Aktiengesetz ab.
Der Deutsche Corporate Governance Kodex enthält Richtlinien zur Leitung und Überwachung börsennotierter Gesellschaften in Deutschland sowie international und national anerkannte Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung. Ziel des Deutschen Corporate Governance Kodex ist es, das Vertrauen von Aktionär*innen, Geschäftspartner*innen, Mitarbeiter*innen und der Öffentlichkeit in die Unternehmensführung deutscher Gesellschaften zu fördern.
Wir setzen uns intensiv mit dem Thema Corporate Governance auseinander und erfüllen die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex fast ausnahmslos.
2022
Aktualisierung der Entsprechenserklärung 2022
Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der adidas AG zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 Aktiengesetz (AktG)
Vorstand und Aufsichtsrat der adidas AG haben im Dezember 2022 die letzte Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 20. Mai 2020 (‚Kodex 2019‘) sowie der Fassung vom 28. April 2022, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 27. Juni 2022 (‚Kodex 2022‘), gemäß § 161 AktG abgegeben.
In Ergänzung dieser Entsprechenserklärung erklären Vorstand und Aufsichtsrat:
Empfehlung C.5 des Kodex 2022
Das bisherige Mandat des Vorstandsvorsitzenden Bjørn Gulden bei der Essity Aktiebolag (publ)., einer börsennotierten Aktiengesellschaft nach dem Recht des Königreichs Schweden, ist mittlerweile beendet. Damit liegt keine Abweichung von der Empfehlung C.5 des Kodex 2022 aufgrund von konzernexternen Mandaten von Bjørn Gulden mehr vor.
Empfehlungen G.9, G.10 und G.12 des Kodex 2022
Im Zusammenhang mit dem Ausscheiden von Amanda Rajkumar aus dem Vorstand mit Wirkung zum Ablauf des 15. Juli 2023 wird wie folgt von den Empfehlungen G.9, G.10 und G.12 des Kodex 2022 abgewichen:
Im Hinblick auf eine abschließende Einigung über die Beendigung der Vorstandstätigkeit haben sich Frau Rajkumar und der Aufsichtsrat darauf verständigt, dass die adidas AG die kurz- und langfristigen variablen Vergütungsbestandteile für das Geschäftsjahr 2023 zu einem festen Betrag vorzeitig in bar auszahlt. Darüber hinaus ist Frau Rajkumar nicht verpflichtet, den auf die langfristige variable Vergütung entfallenden Betrag in Aktien der adidas AG zu investieren. Außerdem wurde die Haltefrist für adidas AG-Aktien aus der Tranche 2021 der langfristigen variablen Vergütung vorzeitig aufgehoben.
Herzogenaurach, im Juli 2023
Für den Vorstand Für den Aufsichtsrat
– Vorstandsvorsitzender – – Aufsichtsratsvorsitzender –
gez. Bjørn Gulden gez. Thomas Rabe
Entsprechenserklärung 2022
Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der adidas AG zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 Aktiengesetz (AktG)
Vorstand und Aufsichtsrat der adidas AG haben im Dezember 2021 die letzte Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 16. Dezember 2019, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 20. Mai 2020, gemäß § 161 AktG abgegeben. Die nachfolgende Erklärung bezieht sich auf die Empfehlungen der ‚Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex‘ in der Fassung vom 16. Dezember 2019 (‚Kodex 2019‘) sowie der Fassung vom 28. April 2022, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 27. Juni 2022 (‚Kodex 2022‘).
1. Vorstand und Aufsichtsrat der adidas AG erklären, dass seit der Veröffentlichung der letzten Entsprechenserklärung den Empfehlungen des Kodex 2019 mit den folgenden Abweichungen entsprochen wurde:
Empfehlung C.5 Variante 1 Kodex 2019
Ein Mitglied des Aufsichtsrats, Ian Gallienne, nimmt mehr als zwei Mandate in Aufsichtsgremien konzernexterner Gesellschaften wahr, die börsennotiert sind bzw. vergleichbare Anforderungen stellen. Ian Gallienne ist Chief Executive Officer der Groupe Bruxelles Lambert (‚GBL‘). GBL ist eine Holdinggesellschaft und nimmt als institutioneller Investor, unter anderem vertreten durch ihren Chief Executive Officer, regelmäßig Mandate in Aufsichtsgremien von Portfoliogesellschaften wahr. Sämtliche Gesellschaften (abgesehen von der adidas AG), in deren Aufsichtsgremien Ian Gallienne vertreten ist, sind Portfolio- oder Tochterunternehmen der GBL oder stehen mit dieser unter gemeinsamer Kontrolle und gehören damit zu derselben Unternehmensgruppe. Sie sind seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Chief Executive Officer der GBL zuzurechnen.
Nach unserer Auffassung ist die Empfehlung C.5 Variante 1 Kodex 2019 daher nach ihrem Sinn und Zweck nicht auf Ian Gallienne anzuwenden. Vorsorglich wird jedoch eine Abweichung erklärt. Der Aufsichtsrat hat sich zudem vergewissert, dass Ian Gallienne genügend Zeit für die Wahrnehmung seines Aufsichtsratsmandats bei der adidas AG zur Verfügung steht.
Empfehlung C.5 Variante 2 Kodex 2019
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, Thomas Rabe, ist zugleich Chief Executive Officer der börsennotierten RTL Group S.A., Luxemburg. Es wird insofern von der Empfehlung C.5 Variante 2 abgewichen. Der Aufsichtsrat ist der Überzeugung, dass das Mandat von Thomas Rabe bei der RTL Group S.A. die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben als Vorsitzender des Aufsichtsrats nicht beeinflusst. Der Aufsichtsrat hat sich insbesondere vergewissert, dass Thomas Rabe hinreichend Zeit für die Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Verfügung steht.
2. Vorstand und Aufsichtsrat der adidas AG erklären des Weiteren, dass seit der Veröffentlichung der letzten Entsprechenserklärung den Empfehlungen des Kodex 2022 mit den folgenden Abweichungen entsprochen wurde und wird:
Empfehlung B.3 Kodex 2022
Mit Wirkung zum 1. Januar 2023 hat der Aufsichtsrat Bjørn Gulden zum Mitglied des Vorstands und Vorstandsvorsitzenden für einen Zeitraum von fünf Jahren bestellt und überschreitet damit die im Rahmen der Erstbestellung empfohlene Amtszeit von drei Jahren.
Aus Sicht des Aufsichtsrats ist im Hinblick auf die Qualifikation und Erfahrung von Bjørn Gulden und die Umsetzung langfristiger strategischer Entscheidungen und Ziele eine Erstbestellung von fünf Jahren im besten Interesse des Unternehmens.
Empfehlung C.5 Variante 1 Kodex 2022
Der zum 1. Januar 2023 zum Mitglied des Vorstands und Vorstandsvorsitzenden bestellte Bjørn Gulden nimmt Mandate, die vergleichbare Anforderungen wie Mandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften stellen, bei der Tchibo GmbH und der Salling Group A/S, einer nicht börsennotierten Aktiengesellschaft nach dänischem Recht, wahr. Darüber hinaus hält er ein Mandat bei der Essity Aktiebolag (publ)., einer börsennotierten Aktiengesellschaft nach dem Recht des Königreichs Schweden. Der Aufsichtsrat ist der Überzeugung, dass die Mandate von Bjørn Gulden die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben als Mitglied des Vorstands und Vorstandsvorsitzender nicht beeinflussen werden. Der Aufsichtsrat hat sich insbesondere vergewissert, dass Bjørn Gulden hinreichend Zeit für die Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Verfügung stehen wird.
Empfehlung C.5 Variante 1 Kodex 2022
Hinsichtlich der von Ian Gallienne wahrgenommenen Mandate wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Nach unserer Auffassung ist die Empfehlung C.5 Variante 1 Kodex 2022 nach ihrem Sinn und Zweck nicht auf Ian Gallienne anzuwenden. Vorsorglich wird jedoch eine Abweichung erklärt.
Empfehlung C.5 Variante 2 Kodex 2022
Hinsichtlich des von Thomas Rabe wahrgenommenen Mandats wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Der Aufsichtsrat ist der Überzeugung, dass das Mandat von Thomas Rabe die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben als Vorsitzender des Aufsichtsrats nicht beeinflusst. Der Aufsichtsrat hat sich insbesondere vergewissert, dass Thomas Rabe hinreichend Zeit für die Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Verfügung steht.
Herzogenaurach, im Dezember 2022
Für den Vorstand Für den Aufsichtsrat
– Vorstandsvorsitzender – – Aufsichtsratsvorsitzender –
gez. Harm Ohlmeyer gez. Thomas Rabe
2021
Entsprechenserklärung 2021
Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der adidas AG zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 Aktiengesetz (AktG)
Vorstand und Aufsichtsrat der adidas AG haben im Dezember 2020 die letzte Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex in den Fassungen vom 7. Februar 2017 und 16. Dezember 2019 gemäß § 161 AktG abgegeben. Die nachfolgende Erklärung bezieht sich allein auf die Empfehlungen der ‚Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex‘ in der Fassung vom 16. Dezember 2019, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 20. Mai 2020 (‚Kodex‘).
Vorstand und Aufsichtsrat der adidas AG erklären, dass seit der Veröffentlichung der letzten Entsprechenserklärung den Empfehlungen des Kodex mit den folgenden Abweichungen entsprochen wurde und wird:
Empfehlung C.5 Variante 1
Ein Mitglied des Aufsichtsrats, Ian Gallienne, nimmt mehr als drei Mandate in Aufsichtsgremien konzernexterner Gesellschaften wahr, die börsennotiert sind bzw. vergleichbare Anforderungen stellen. Ian Gallienne ist Chief Executive Officer der Groupe Bruxelles Lambert (‚GBL‘). GBL ist eine Holdinggesellschaft und nimmt als institutioneller Investor, unter anderem vertreten durch ihren Chief Executive Officer, regelmäßig Mandate in Aufsichtsgremien von Portfoliogesellschaften wahr. Sämtliche Gesellschaften (abgesehen von der adidas AG), in deren Aufsichtsgremien Ian Gallienne vertreten ist, sind Portfolio- oder Tochterunternehmen der GBL oder stehen mit dieser unter gemeinsamer Kontrolle und gehören damit zu derselben Unternehmensgruppe. Sie sind seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Chief Executive Officer der GBL zuzurechnen.
Nach unserer Auffassung ist die Empfehlung C.5 Variante 1 daher nach ihrem Sinn und Zweck nicht auf Ian Gallienne anzuwenden. Vorsorglich wird jedoch eine Abweichung erklärt. Der Aufsichtsrat hat sich zudem vergewissert, dass Ian Gallienne genügend Zeit für die Wahrnehmung seines Aufsichtsratsmandats bei der adidas AG zur Verfügung steht.
Empfehlung C.5 Variante 2
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, Thomas Rabe, ist zugleich Chief Executive Officer der börsennotierten RTL Group S.A., Luxemburg. Es wird insofern von der Empfehlung C.5 Variante 2 abgewichen. Der Aufsichtsrat ist der Überzeugung, dass das Mandat von Thomas Rabe bei der RTL Group S.A. die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben als Vorsitzender des Aufsichtsrats nicht beeinflusst. Der Aufsichtsrat hat sich insbesondere vergewissert, dass Thomas Rabe hinreichend Zeit für die Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Verfügung steht.
Herzogenaurach, im Dezember 2021
Für den Vorstand Für den Aufsichtsrat
– Vorstandsvorsitzender – – Aufsichtsratsvorsitzender –
gez. Kasper Rorsted gez. Thomas Rabe
2020
Entsprechenserklärung 2020
Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der adidas AG zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 Aktiengesetz (AktG)
Vorstand und Aufsichtsrat der adidas AG haben die letzte Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 AktG im Dezember 2019 abgegeben. Die nachfolgende Erklärung bezieht sich, soweit sie vergangenheitsbezogen ist, auf die Empfehlungen der ‚Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex‘ in der Fassung vom 7. Februar 2017, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 24. April 2017 bzw. am 19. Mai 2017 (berichtigte Fassung) (‚Kodex 2017’) und, soweit sie gegenwarts- und zukunftsbezogen ist, auf die Empfehlungen der ‚Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex’ in der Fassung vom 16. Dezember 2019, veröffentlicht im Bundesanzeiger am 20. Mai 2020 (‚Kodex 2019’ oder ‚Kodex’).
1. Vorstand und Aufsichtsrat der adidas AG erklären, dass seit der letzten Entsprechenserklärung den Empfehlungen des Kodex 2017 mit der folgenden Abweichung entsprochen wurde:
Empfehlung 5.4.5 Absatz 1 Satz 2 Kodex 2017
Ein Mitglied des Aufsichtsrats, Ian Gallienne, nimmt mehr als drei Mandate in Aufsichtsgremien konzernexterner Gesellschaften wahr, die börsennotiert sind bzw. vergleichbare Anforderungen stellen. Ian Gallienne ist Chief Executive Officer der Groupe Bruxelles Lambert (‚GBL’). GBL ist eine Holdinggesellschaft und nimmt als institutioneller Investor, unter anderem vertreten durch ihren Chief Executive Officer, regelmäßig Mandate in Aufsichtsgremien von Portfoliogesellschaften wahr. Sämtliche Gesellschaften (abgesehen von der adidas AG), in deren Aufsichtsgremien Ian Gallienne vertreten ist, sind Portfolio- oder Tochterunternehmen der GBL oder stehen mit dieser unter gemeinsamer Kontrolle und gehören damit zu derselben Unternehmensgruppe. Sie sind seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Chief Executive Officer der GBL zuzurechnen.
Nach unserer Auffassung ist die Empfehlung der Ziffer 5.4.5 Absatz 1 Satz 2 Kodex 2017 daher nach ihrem Sinn und Zweck nicht auf Ian Gallienne anzuwenden. Vorsorglich wird jedoch eine Abweichung erklärt. Der Aufsichtsrat hat sich zudem vergewissert, dass Ian Gallienne genügend Zeit für die Wahrnehmung seines Aufsichtsratsmandats bei der adidas AG zur Verfügung steht.
2. Vorstand und Aufsichtsrat der adidas AG erklären zudem, dass den Empfehlungen des Kodex 2019 mit den folgenden Abweichungen entsprochen wurde und wird:
Empfehlung C.5 Variante 1 Kodex 2019
Hinsichtlich der von Ian Gallienne wahrgenommenen Mandate wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen. Nach unserer Auffassung ist die Empfehlung C.5 Variante 1 Kodex 2019 nach ihrem Sinn und Zweck nicht auf Ian Gallienne anzuwenden. Vorsorglich wird jedoch eine Abweichung erklärt.
Empfehlung C.5. Variante 2 Kodex 2019
Der Vorsitzende des Aufsichtsrats, Thomas Rabe, ist zugleich Chief Executive Officer der börsennotierten RTL Group S.A., Luxemburg. Es wird insofern von der Empfehlung C.5 Variante 2 abgewichen. Der Aufsichtsrat ist der Überzeugung, dass das Mandat von Thomas Rabe bei der RTL Group S.A. die ordnungsgemäße Wahrnehmung seiner Aufgaben als Vorsitzender des Aufsichtsrats nicht beeinflusst. Der Aufsichtsrat hat sich insbesondere vergewissert, dass Thomas Rabe hinreichend Zeit für die Wahrnehmung seiner Aufgaben zur Verfügung steht.
Empfehlungen G.1 und G.10 Satz 2 Kodex 2019
Der Kodex 2019 enthält im Vergleich zum Kodex 2017 veränderte Empfehlungen zur Vergütung des Vorstands. Das gegenwärtige, vom Aufsichtsrat beschlossene und am 9. Mai 2018 von der Hauptversammlung gebilligte System der Vorstandsvergütung entspricht den Empfehlungen G.1 sowie G.10 Satz 2 Kodex 2019 nicht vollumfänglich. Der Aufsichtsrat wird der ordentlichen Hauptversammlung 2021 ein angepasstes System für die Vorstandsvergütung vorschlagen, das den Empfehlungen des Kodex 2019 vollumfänglich entsprechen wird.
Herzogenaurach, im Dezember 2020
Für den Vorstand Für den Aufsichtsrat
– Vorstandsvorsitzender – – Aufsichtsratsvorsitzender –
gez. Kasper Rorsted gez. Thomas Rabe
2019
Erklärung von Vorstand und aufsichtsrat der adidas AG zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 Aktiengesetz (AktG)
Vorstand und Aufsichtsrat der adidas AG haben die letzte Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG im Februar 2019 abgegeben. Die nachfolgende Erklärung bezieht sich für den Zeitraum ab Veröffentlichung der letzten Entsprechenserklärung auf den Deutschen Corporate Governance Kodex (‚Kodex‘) in der Fassung vom 07. Februar 2017, die am 24. April 2017 bzw. am 19. Mai 2017 (berichtigte Fassung) im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.
Vorstand und Aufsichtsrat der adidas AG erklären, dass den Empfehlungen der ‚Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex‘ mit der folgenden Abweichung entsprochen wurde und wird:
Höchtsanzahl konzernexterner Mandate von Mitgliedern des Aufsichtsrats (Ziffer 5.4.5 Absatz 1 Satz 2)
Ein Mitglied des Aufsichtsrats, Ian Gallienne, nimmt mehr als drei Mandate in Aufsichtsgremien konzernexterner Gesellschaften wahr, die börsennotiert sind bzw. vergleichbare Anforderungen stellen. Ian Gallienne ist Chief Executive Officer der Groupe Bruxelles Lambert (GBL). Die GBL ist eine Holdinggesellschaft und nimmt als institutioneller Investor, unter anderem vertreten durch ihren Chief Executive Officer, regelmäßig Mandate in Aufsichtsgremien von Portfoliogesellschaften wahr. Sämtliche Gesellschaften (abgesehen von der adidas AG), in deren Aufsichtsgremien Ian Gallienne vertreten ist, sind Portfolio- oder Tochterunternehmen der GBL oder stehen mit dieser unter gemeinsamer Kontrolle und gehören damit zu derselben Unternehmensgruppe. Sie sind seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Chief Executive Officer der GBL zuzurechnen. Nach unserer Auffassung ist die Empfehlung der Ziffer 5.4.5 Absatz 1 Satz 2 daher nach ihrem Sinn und Zweck nicht auf Ian Gallienne anzuwenden. Vorsorglich wird jedoch eine Abweichung erklärt. Der Aufsichtsrat hat sich zudem vergewissert, dass Ian Gallienne genügend Zeit für die Wahrnehmung seines Aufsichtsratsmandats bei der adidas AG zur Verfügung steht.
Herzogenaurach, im Dezember 2019
Für den Vorstand Für den Aufsichtsrat
– Vorstandsvorsitzender – – Aufsichtsratsvorsitzender –
gez. Kasper Rorsted gez. Igor Landau
Entsprechenserklärung 2019
Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der adidas AG zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 Aktiengesetz (AktG)
Vorstand und Aufsichtsrat der adidas AG haben die letzte Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG im Februar 2018 abgegeben. Die nachfolgende Erklärung bezieht sich für den Zeitraum ab Veröffentlichung der letzten Entsprechenserklärung auf den Deutschen Corporate Governance Kodex (im Folgenden „Kodex“) in der Fassung vom 7. Februar 2017, die am 24. April 2017 bzw. am 19. Mai 2017 (berichtigte Fassung) im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.
Vorstand und Aufsichtsrat der adidas AG erklären, dass den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" mit den folgenden Abweichungen entsprochen wurde und wird:
Festlegung einer Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat (Ziffer 5.4.1 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1)
Der Aufsichtsrat hat in der Vergangenheit auf die Festlegung einer Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat aufgrund ihres pauschalen Charakters verzichtet. In seiner Sitzung im Oktober 2018 hat der Aufsichtsrat im Rahmen der Überarbeitung der Ziele zu seiner Zusammensetzung (einschließlich Kompetenzprofil für das Gesamtgremium) nunmehr auch eine Regelgrenze für die Zugehörigkeit zum Aufsichtsrat beschlossen. Seitdem entspricht der Aufsichtsrat allen Empfehlungen gemäß Ziffer 5.4.1 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 des Kodex.
Höchstanzahl konzernexterner Mandate von Mitgliedern des Aufsichtsrats (Ziffer 5.4.5 Absatz 1 Satz 2)
Ein Mitglied des Aufsichtsrats, Ian Gallienne, nimmt mehr als drei Mandate in Aufsichtsgremien konzernexterner Gesellschaften wahr, die börsennotiert sind bzw. vergleichbare Anforderungen stellen. Ian Gallienne ist Co-Chief Executive Officer der Groupe Bruxelles Lambert (GBL). Die GBL ist eine Holdinggesellschaft und nimmt als institutioneller Investor, unter anderem vertreten durch ihren Co-Chief Executive Officer, regelmäßig Mandate in Aufsichtsgremien von Portfoliogesellschaften wahr. Sämtliche Gesellschaften (abgesehen von der adidas AG), in deren Aufsichtsgremien Ian Gallienne vertreten ist, sind Portfolio- oder Tochterunternehmen der GBL oder stehen mit dieser unter gemeinsamer Kontrolle und gehören damit zu derselben Unternehmensgruppe. Sie sind seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Co-Chief Executive Officer der GBL zuzurechnen. Nach unserer Auffassung ist die Empfehlung der Ziffer 5.4.5 Absatz 1 Satz 2 daher nach ihrem Sinn und Zweck nicht auf Ian Gallienne anzuwenden. Vorsorglich wird jedoch eine Abweichung erklärt. Der Aufsichtsrat hat sich zudem vergewissert, dass Ian Gallienne genügend Zeit für die Wahrnehmung seines Aufsichtsratsmandats bei der adidas AG zur Verfügung steht.
Herzogenaurach, im Februar 2019
Für den Vorstand Für den Aufsichtsrat
- Vorstandsvorsitzender - - Aufsichtsratsvorsitzender -
gez. Kasper Rorsted gez. Igor Landau
2018
ENTSPRECHENSERKLÄRUNG 2018
Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der adidas AG zum Deutschen Corporate Governance Kodex gemäß § 161 Aktiengesetz (AktG)
Vorstand und Aufsichtsrat der adidas AG haben die letzte Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG am 13. Februar 2017 abgegeben. Die nachfolgende Erklärung bezieht sich für den Zeitraum ab Veröffentlichung der letzten Entsprechenserklärung bis einschließlich 19. Mai 2017 auf den Deutschen Corporate Governance Kodex (im Folgenden „Kodex“) in der Fassung vom 5. Mai 2015. Für den Zeitraum ab dem 20. Mai 2017 bezieht sich die nachfolgende Erklärung auf die Empfehlungen des Kodex in seiner Fassung vom 7. Februar 2017, die am 24. April 2017 bzw. am 19. Mai 2017 (berichtigte Fassung) im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.
Vorstand und Aufsichtsrat der adidas AG erklären, dass den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" mit den folgenden Abweichungen entsprochen wurde und wird:
Festlegung des angestrebten Versorgungsniveaus (Ziffer 4.2.3 Absatz 3)
Für ab dem 1. Oktober 2013 erstmals bestellte Vorstandsmitglieder und künftig zu bestellende Vorstandsmitglieder der adidas AG bestehen beitragsorientierte Versorgungszusagen, die aufgrund ihrer Ausgestaltung nicht auf ein bestimmtes angestrebtes Versorgungsniveau abzielen. Nach Auffassung des Aufsichtsrats führt diese Gestaltung zu einer höheren Kontrolle und zukünftigen Planbarkeit des Aufwands der Gesellschaft für die Versorgungszusagen.
Festlegung einer Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat (Ziffer 5.4.1 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 neue Fassung)
Der Aufsichtsrat hat gemäß Ziffer 5.4.1 Absatz 2 Satz 2 i. V. m. Satz 1 des Kodex konkrete Ziele für seine Zusammensetzung benannt. Auf die Festlegung einer Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat wurde jedoch verzichtet. Der Aufsichtsrat ist der Ansicht, dass eine längere Zugehörigkeit einzelner Aufsichtsratsmitglieder im Einzelfall im Interesse des Unternehmens und der jeweils Wahlberechtigten liegen kann, was durch eine pauschale Regelgrenze nicht berücksichtigt würde.
Höchstanzahl konzernexterner Mandate von Mitgliedern des Aufsichtsrats (Ziffer 5.4.5 Absatz 1 Satz 2)
Ein Mitglied des Aufsichtsrats, Ian Gallienne, nimmt mehr als drei Mandate in Aufsichtsgremien konzernexterner Gesellschaften wahr, die vergleichbare Anforderungen stellen. Ian Gallienne ist Co-Chief Executive Officer der Groupe Bruxelles Lambert (GBL). Die GBL ist eine Holdinggesellschaft und nimmt als institutioneller Investor, unter anderem vertreten durch ihren Co-Chief Executive Officer, regelmäßig Mandate in Aufsichtsgremien ihrer Portfoliogesellschaften wahr. Sämtliche Gesellschaften, in denen Ian Gallienne in Aufsichtsgremien vertreten ist, sind Portfolio- oder Konzernunternehmen der GBL und somit seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Co-Chief Executive Officer zuzurechnen. Nach unserer Auffassung ist die Empfehlung der Ziffer 5.4.5 Absatz 1 Satz 2 daher nach ihrem Sinn und Zweck nicht auf Ian Gallienne anzuwenden. Vorsorglich wird jedoch eine Abweichung erklärt, für die die dargelegten guten Gründe bestehen. Der Aufsichtsrat hat sich zudem vergewissert, dass Ian Gallienne genügend Zeit für die Wahrnehmung seines Aufsichtsratsmandats bei der adidas AG zur Verfügung steht.
Herzogenaurach, im Februar 2018
Für den Vorstand Für den Aufsichtsrat
- Vorstandsvorsitzender - - Aufsichtsratsvorsitzender -
gez. Kasper Rorsted gez. Igor Landau
2017
ENTSPRECHENSERKLÄRUNG 2017
ERKLÄRUNG VON VORSTAND UND AUFSICHTSRAT DER ADIDAS AG ZUM DEUTSCHEN CORPORATE GOVERNANCE KODEX GEMÄSS § 161 AKTIENGESETZ (AKTG)
Vorstand und Aufsichtsrat der adidas AG haben die letzte Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG am 15. Februar 2016 abgegeben und am 3. März 2016 unterjährig ergänzt. Die nachfolgende Erklärung bezieht sich für den Zeitraum ab Veröffentlichung der letzten vollständigen Entsprechenserklärung auf den Deutschen Corporate Governance Kodex (im Folgenden „Kodex“) in der Fassung vom 5. Mai 2015, die am 12. Juni 2015 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.
Vorstand und Aufsichtsrat der adidas AG erklären, dass den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" mit den folgenden Abweichungen entsprochen wurde und wird:
Festlegung des angestrebten Versorgungsniveaus (Ziffer 4.2.3 Absatz 3)
Für ab dem 1. Oktober 2013 erstmals bestellte Vorstandsmitglieder und künftig zu bestellende Vorstandsmitglieder der adidas AG bestehen beitragsorientierte Versorgungszusagen, die aufgrund ihrer Ausgestaltung nicht auf ein bestimmtes angestrebtes Versorgungsniveau abzielen. Nach Auffassung des Aufsichtsrats führt diese Gestaltung zu einer höheren Kontrolle und zukünftigen Planbarkeit des Aufwands der Gesellschaft für die Versorgungszusagen.
Festlegung einer Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat (Ziffer 5.4.1 Absatz 2 Satz 1)
Der Aufsichtsrat hat gemäß Ziffer 5.4.1 Absatz 2 Satz 1 des Kodex konkrete Ziele für seine Zusammensetzung benannt. Auf die Festlegung einer Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat wurde jedoch verzichtet. Der Aufsichtsrat ist der Ansicht, dass eine längere Zugehörigkeit einzelner Aufsichtsratsmitglieder im Einzelfall im Interesse des Unternehmens und der jeweils Wahlberechtigten liegen kann, was durch eine pauschale Regelgrenze nicht berücksichtigt würde.
Höchstanzahl konzernexterner Mandate von Mitgliedern des Aufsichtsrats (Ziffer 5.4.5 Absatz 1 Satz 2)
Ein Mitglied des Aufsichtsrats, Ian Gallienne, nimmt mehr als drei Mandate in Aufsichtsgremien konzernexterner Gesellschaften wahr, die vergleichbare Anforderungen stellen. Ian Gallienne ist Co-Chief Executive Officer der Groupe Bruxelles Lambert (GBL). Die GBL ist eine Holdinggesellschaft und nimmt als professioneller Investor, unter anderem vertreten durch ihren Co-Chief Executive Officer, regelmäßig Mandate in Aufsichtsgremien ihrer Portfoliogesellschaften wahr. Sämtliche Gesellschaften, in denen Ian Gallienne in Aufsichtsgremien vertreten ist, sind Portfolio- oder Konzernunternehmen der GBL und somit seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Co-Chief Executive Officer zuzurechnen. Nach unserer Auffassung ist die Empfehlung der Ziffer 5.4.5 Absatz 1 Satz 2 daher nach ihrem Sinn und Zweck nicht auf Ian Gallienne anzuwenden. Vorsorglich wird jedoch eine Abweichung erklärt, für die die dargelegten guten Gründe bestehen. Der Aufsichtsrat hat sich zudem vergewissert, dass Ian Gallienne genügend Zeit für die Wahrnehmung seines Aufsichtsratsmandats bei der adidas AG zur Verfügung steht.
Herzogenaurach, 13. Februar 2017
Für den Vorstand Für den Aufsichtsrat
- Vorstandsvorsitzender - - Aufsichtsratsvorsitzender -
gez. Kasper Rorsted gez. Igor Landau
2016
Geänderte Entsprechenserklärung 2016
Unterjährige Änderung der Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der adidas AG gemäß § 161 Aktiengesetz (AktG) zum Deutschen Corporate Governance Kodex
Vorstand und Aufsichtsrat der adidas AG haben die letzte Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG am 15. Februar 2016 abgegeben. Sie erklären in Ergänzung zu den in der Entsprechenserklärung vom 15. Februar 2016 aufgeführten Abweichungen die folgende zusätzliche Abweichung:
Nach Ziffer 5.4.5 Absatz 1 Satz 2 soll, wer dem Vorstand einer börsennotierten Gesellschaft angehört, insgesamt nicht mehr als drei Aufsichtsratsmandate in konzernexternen börsennotierten Gesellschaften oder in Aufsichtsgremien von konzernexternen Gesellschaften wahrnehmen, die vergleichbare Anforderungen stellen.
Der Aufsichtsrat der adidas AG hat am 2. März 2016 beschlossen, der am 12. Mai 2016 stattfindenden ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft vorzuschlagen, den Aufsichtsrat von derzeit zwölf auf künftig insgesamt sechzehn Mitglieder zu vergrößern. Für einen der neu entstehenden Sitze im Aufsichtsrat der Gesellschaft hat der Aufsichtsrat beschlossen, der Hauptversammlung Herrn Ian Gallienne zur Wahl als Aufsichtsratsmitglied vorzuschlagen. Herr Gallienne ist unter anderem Co-Chief Executive Officer der börsennotierten Groupe Bruxelles Lambert (GBL) und nimmt mehr als drei Mandate in Aufsichtsgremien konzernexterner Gesellschaften wahr, die vergleichbare Anforderungen stellen.
Der Aufsichtsrat ist davon überzeugt, dass Herr Gallienne gleichwohl genügend Zeit für die Wahrnehmung aller seiner Mandate, einschließlich eines Aufsichtsratsmandats bei der adidas AG, zur Verfügung steht. Die GBL ist eine Holdinggesellschaft und nimmt als professioneller Aktionär durch ihren Co-Chief Executive Officer regelmäßig Mandate in Aufsichtsgremien ihrer Portfoliogesellschaften wahr. Sämtliche Gesellschaften, in denen Herr Gallienne in Aufsichtsgremien vertreten ist, sind Portfolio- oder Konzernunternehmen der GBL und somit seiner hauptberuflichen Tätigkeit als Co-Chief Executive Officer zuzurechnen. Nach Auffassung des Aufsichtsrats ist die Empfehlung der Ziffer 5.4.5 Absatz 1 Satz 2 daher nach ihrem Sinn und Zweck nicht auf Herrn Gallienne anzuwenden, weshalb nach Überzeugung von Vorstand und Aufsichtsrat gute Gründe für eine Abweichung bestehen.
Für künftige Vorschläge von Aufsichtsratsmitgliedern beabsichtigt der Aufsichtsrat, der Empfehlung der Ziffer 5.4.5 Absatz 1 Satz 2 zu folgen.
Herzogenaurach, 3. März 2016
Für den Vorstand Für den Aufsichtsrat
- Vorstandsvorsitzender - - Aufsichtsratsvorsitzender -
gez. Herbert Hainer gez. Igor Landau
ENTSPRECHENSERKLÄRUNG 2016
ERKLÄRUNG VON VORSTAND UND AUFSICHTSRAT DER ADIDAS AG GEMÄSS § 161 AKTIENGESETZ (AKTG) ZUM DEUTSCHEN CORPORATE GOVERNANCE KODEX
Vorstand und Aufsichtsrat der adidas AG haben die letzte Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG am 12. Februar 2015 abgegeben und am 4. November 2015 unterjährig ergänzt. Die nachfolgende Erklärung bezieht sich für den Zeitraum ab Veröffentlichung der letzten vollständigen Entsprechenserklärung bis 12. Juni 2015 auf den Deutschen Corporate Governance Kodex (im Folgenden „Kodex“) in der Fassung vom 24. Juni 2014. Für den Zeitraum ab dem 13. Juni 2015 bezieht sich die nachfolgende Erklärung auf die Empfehlungen des Kodex in seiner Fassung vom 5. Mai 2015, die am 12. Juni 2015 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.
Vorstand und Aufsichtsrat der adidas AG erklären, dass den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" mit den folgenden Abweichungen entsprochen wurde und wird:
Betragsmäßige Höchstgrenzen für die Vergütung insgesamt und hinsichtlich ihrer variablen Vergütungsteile (Ziffer 4.2.3 Absatz 2 Satz 6)
Bei dem seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung neu abgeschlossenen Vorstandsdienstvertrag sowie bei der Verlängerung eines Vorstandsdienstvertrags mit Wirkung zum 1. Januar 2016 sind wir den Kodexempfehlungen gefolgt. Damit erfüllen nunmehr alle Vorstandsdienstverträge die Empfehlungen des Kodex.
Vereinbarung von Abfindungs-Caps bei Abschluss von Vorstandsverträgen (Ziffer 4.2.3 Absatz 4)
Bei dem seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung neu abgeschlossenen Vorstandsdienstvertrag sowie bei der Verlängerung eines Vorstandsdienstvertrags mit Wirkung zum 1. Januar 2016 haben wir ein Abfindungs-Cap gemäß den Kodexempfehlungen vereinbart. Damit erfüllen nunmehr alle Vorstandsdienstverträge die Empfehlungen des Kodex.
Festlegung des angestrebten Versorgungsniveaus (Ziffer 4.2.3 Absatz 3)
Für ab dem 1. Oktober 2013 erstmals bestellte Vorstandsmitglieder und künftig zu bestellende Vorstandsmitglieder der adidas AG wurde das Altersversorgungssystem mit bislang endgehaltsorientierten Versorgungszusagen rückwirkend zum 1. Januar 2015 auf ein System mit beitragsorientierten Versorgungszusagen umgestellt, die aufgrund ihrer Ausgestaltung nicht auf ein bestimmtes angestrebtes Versorgungsniveau abzielen. Nach Auffassung des Aufsichtsrats führt die Neuregelung zu einer höheren Kontrolle und zukünftigen Planbarkeit des Aufwands der Gesellschaft für die Versorgungszusagen.
Für die bis einschließlich zum 30. September 2013 erstmals bestellten Vorstandsmitglieder verbleibt es bei einer endgehaltsorientierten Versorgungszusage. Die erklärte Abweichung bezieht sich damit nicht auf den Gesamtvorstand der adidas AG.
Festlegung einer Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat (Ziffer 5.4.1 Absatz 2 Satz 1)
Der Aufsichtsrat hat gemäß Ziffer 5.4.1 Absatz 2 Satz 1 des Kodex konkrete Ziele für seine Zusammensetzung benannt. Auf die Festlegung einer Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat wurde jedoch verzichtet. Der Aufsichtsrat ist der Ansicht, dass eine pauschale Regelgrenze individuelle Faktoren, die eine längere Zugehörigkeit einzelner Aufsichtsratsmitglieder im Interesse des Unternehmens und aus Sicht der jeweils Wahlberechtigten rechtfertigen können, nicht berücksichtigt.
Herzogenaurach, 15. Februar 2016
Für den Vorstand Für den Aufsichtsrat
- Vorstandsvorsitzender - - Aufsichtsratsvorsitzender -
gez. Herbert Hainer gez. Igor Landau
2015
Geänderte ENTSPRECHENSERKLÄRUNG 2015
Unterjährige Änderung der ERKLÄRUNG VON VORSTAND UND AUFSICHTSRAT DER ADIDAS AG GEMÄSS § 161 AKTIENGESETZ (AKTG) ZUM DEUTSCHEN CORPORATE GOVERNANCE KODEX
Vorstand und Aufsichtsrat der adidas AG haben die letzte Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG am 12. Februar 2015 abgegeben. Sie erklären in Ergänzung zu den in der Entsprechenserklärung vom 12. Februar 2015 aufgeführten Abweichungen die folgende zusätzliche Abweichung:
Nach Ziffer 4.2.3 Absatz 3 soll der Aufsichtsrat bei Versorgungszusagen das jeweils angestrebte Versorgungsniveau – auch nach der Dauer der Vorstandszugehörigkeit – festlegen und den daraus abgeleiteten jährlichen sowie langfristigen Aufwand für das Unternehmen berücksichtigen.
Für die Vorstandsmitglieder der adidas AG galt bislang eine leistungsorientierte Versorgungszusage. Am 4. November 2015 hat der Aufsichtsrat beschlossen, für ab dem 1. Oktober 2013 erstmals bestellte Vorstandsmitglieder der adidas AG das Altersversorgungssystem mit bislang endgehaltsorientierten Versorgungszusagen rückwirkend zum 1. Januar 2015 auf ein System mit beitragsorientierten Versorgungszusagen umzustellen. Dies soll auch für zukünftige, neu zu bestellende Vorstandsmitglieder gelten. Für die unter diese Neuregelung fallenden Vorstandsmitglieder gilt damit eine beitragsorientierte Versorgungszusage, die aufgrund ihrer Ausgestaltung nicht auf ein bestimmtes angestrebtes Versorgungsniveau abzielt.
Die Umstellung auf eine beitragsorientierte Versorgungszusage ist in der Praxis zunehmend feststellbar. Nach Auffassung des Aufsichtsrats führt die Neuregelung zu einer höheren Kontrolle und zukünftigen Planbarkeit des Aufwands der Gesellschaft für die Versorgungszusagen und schafft somit eine größere Transparenz.
Die Altersversorgung der bis einschließlich 30. September 2013 erstmals bestellten Vorstände wird nicht auf eine beitragsorientierte Altersversorgung umgestellt. Damit bezieht sich die nunmehr erklärte Abweichung nicht auf den Gesamtvorstand der adidas AG.
Herzogenaurach, 4. November 2015
Für den Vorstand Für den Aufsichtsrat
- Vorstandsvorsitzender - - Aufsichtsratsvorsitzender -
gez. Herbert Hainer gez. Igor Landau
Entsprechenserklärung 2015
Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der adidas AG gemäß § 161 Aktiengesetz (AktG) zum Deutschen Corporate Governance Kodex
Vorstand und Aufsichtsrat der adidas AG haben die letzte Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG am 13. Februar 2014 abgegeben. Die nachfolgende Erklärung bezieht sich für den Zeitraum ab Veröffentlichung der letzten Entsprechenserklärung bis 30. September 2014 auf den Deutschen Corporate Governance Kodex (im Folgenden „Kodex“) in der Fassung vom 13. Mai 2013. Für den Zeitraum ab dem 1. Oktober 2014 bezieht sich die nachfolgende Erklärung auf die Empfehlungen des Kodex in seiner Fassung vom 24. Juni 2014, die am 30. September 2014 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.
Vorstand und Aufsichtsrat der adidas AG erklären, dass den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" mit den folgenden Abweichungen entsprochen wurde und wird:
Betragsmäßige Höchstgrenzen für die Vergütung insgesamt und hinsichtlich ihrer variablen Vergütungsteile (Ziffer 4.2.3 Absatz 2 Satz 6)
Wir folgen den Empfehlungen des Kodex für alle neuen Verträge und Vertragsverlängerungen, die seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung abgeschlossen wurden, und beabsichtigen, den Empfehlungen auch in Zukunft hinsichtlich zu verlängernder Verträge sowie bei Neuabschluss von Verträgen zu folgen. Ein Eingriff in die bestehenden Verträge ist für die Gesellschaft jedoch einseitig nicht durchsetzbar und wäre zudem mit dem Prinzip der Vertragstreue nicht vereinbar.
Vereinbarung von Abfindungs-Caps bei Abschluss von Vorstandsverträgen (Ziffer 4.2.3 Absatz 4)
Für Verträge mit einer Laufzeit von bis zu drei Jahren sind wir der Auffassung, dass bereits die vereinbarte kurze Vertragsdauer im Zusammenhang mit weiteren Vertragsbestimmungen ausreichenden Schutz vor unangemessenen Abfindungszahlungen bietet. Gleichwohl haben wir ein Abfindungs-Cap gemäß den Kodexempfehlungen bei allen neuen Verträgen und Vertragsverlängerungen seit Abgabe der letzten Entsprechenserklärung vereinbart und beabsichtigen, den Empfehlungen auch in Zukunft hinsichtlich zu verlängernder Verträge sowie bei Neuabschluss von Verträgen zu folgen.
Angabe des von einzelnen Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern gehaltenen Besitzes von Aktien oder sich darauf beziehender Finanzinstrumente (Ziffer 6.3 Satz 1)
In der Vergangenheit haben wir den Besitz von Aktien oder sich darauf beziehender Finanzinstrumente, wenn er 1 % der von der adidas AG ausgegebenen Aktien übersteigt, nicht für die einzelnen Organmitglieder angegeben. Künftig entsprechen wir der Empfehlung des Kodex; die Angabe erfolgt im Corporate Governance Bericht.
Herzogenaurach, 12. Februar 2015
Für den Vorstand Für den Aufsichtsrat
- Vorstandsvorsitzender - - Aufsichtsratsvorsitzender -
gez. Herbert Hainer gez. Igor Landau
2014
ENTSPRECHENSERKLÄRUNG 2014
ERKLÄRUNG VON VORSTAND UND AUFSICHTSRAT DER ADIDAS AG GEMÄSS § 161 AKTIENGESETZ (AKTG) ZUM DEUTSCHEN CORPORATE GOVERNANCE KODE
Vorstand und Aufsichtsrat der adidas AG haben die letzte Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG am 13. Februar 2013 abgegeben. Die nachfolgende Erklärung bezieht sich für den Zeitraum ab Veröffentlichung der letzten Entsprechenserklärung bis 10. Juni 2013 auf den Deutschen Corporate Governance Kodex (im Folgenden „Kodex“) in der Fassung vom 15. Mai 2012. Für den Zeitraum ab dem 11. Juni 2013 bezieht sich die nachfolgende Erklärung auf die Empfehlungen des Kodex in seiner Fassung vom 13. Mai 2013, die am 10. Juni 2013 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.
Vorstand und Aufsichtsrat der adidas AG erklären, dass den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" mit den folgenden Abweichungen entsprochen wurde und wird:
Betragsmäßige Höchstgrenzen für die Vergütung insgesamt und hinsichtlich ihrer variablen Vergütungsteile (Ziffer 4.2.3 Absatz 2 Satz 6 neue Fassung)
Die zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung bestehenden Anstellungsverträge der Vorstandsmitglieder weisen neben der Festvergütung betragsmäßige Höchstgrenzen hinsichtlich der variablen Vergütungsteile auf. Eine darüber hinausgehende, gesonderte Begrenzung eines möglichen im Ermessen des Aufsichtsrats liegenden Sonderbonus sehen sie hingegen nicht vor. Vergütungselemente, die im Ermessen des Aufsichtsrats liegen, bedürfen nach unserer Auffassung keiner betragsmäßigen Höchstgrenze. Gleichwohl beabsichtigen wir eine entsprechende Anpassung der Verträge ab dem Zeitpunkt ihrer jeweiligen Verlängerung bzw. bei Neuabschluss eines Vertrags. Ein Eingriff in die bestehenden Verträge ist für die Gesellschaft einseitig nicht durchsetzbar und wäre zudem mit dem Prinzip der Vertragstreue nicht vereinbar.
Vereinbarung von Abfindungs-Caps bei Abschluss von Vorstandsverträgen (Ziffer 4.2.3 Absatz 4)
Für Verträge mit einer Laufzeit von über drei Jahren ist ein Abfindungs-Cap gemäß den Kodexempfehlungen vorgesehen. Für Verträge mit einer Laufzeit von bis zu drei Jahren sind wir der Auffassung, dass bereits die vereinbarte kurze Vertragsdauer im Zusammenhang mit weiteren Vertragsbestimmungen ausreichenden Schutz vor unangemessenen Abfindungszahlungen bietet. Es ist deshalb kein förmliches Abfindungs-Cap vorgesehen.
Angabe des von einzelnen Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern gehaltenen Besitzes von Aktien oder sich darauf beziehender Finanzinstrumente (Ziffer 6.3 Satz 1 neue Fassung)
Soweit nicht weitergehende gesetzliche Verpflichtungen bestehen, geben wir den Besitz von Aktien oder sich darauf beziehender Finanzinstrumente, wenn er 1 % der von der adidas AG ausgegebenen Aktien übersteigt, nicht für die einzelnen Organmitglieder an. Stattdessen veröffentlichen wir den Gesamtbesitz aller Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder lediglich getrennt nach Gruppen, um die schutzwürdigen Interessen der Organmitglieder zu wahren.
Herzogenaurach, 13. Februar 2014
Für den Aufsichtsrat Für den Vorstand
- Aufsichtsratsvorsitzender - - Vorstandsvorsitzender -
gez. Igor Landau gez. Herbert Hainer
2013
entsprechenserklärung 2013
Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat der adidas AG gemäß § 161 Aktiengesetz (AktG) zum Deutschen Corporate Governance Kodex
Vorstand und Aufsichtsrat der adidas AG haben die letzte Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG am 13. Februar 2012 abgegeben. Die nachfolgende Erklärung bezieht sich für den Zeitraum ab Veröffentlichung der letzten Entsprechenserklärung bis 15. Juni 2012 auf den Deutschen Corporate Governance Kodex (im Folgenden „Kodex“) in der Fassung vom 26. Mai 2010. Für den Zeitraum ab dem 16. Juni 2012 bezieht sich die nachfolgende Erklärung auf die Empfehlungen des Kodex in seiner Fassung vom 15. Mai 2012, die am 15. Juni 2012 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.
Vorstand und Aufsichtsrat der adidas AG erklären, dass den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex“ mit den folgenden Abweichungen entsprochen wurde und wird:
Vereinbarung von Abfindungs-Caps bei Abschluss von Vorstandsverträgen
(Ziffer 4.2.3 Absatz 4)
Für Verträge mit einer Laufzeit von über drei Jahren ist ein Abfindungs-Cap gemäß den Kodexempfehlungen vorgesehen. Für Verträge mit einer Laufzeit von bis zu drei Jahren sind wir der Auffassung, dass bereits die vereinbarte kurze Vertragsdauer im Zusammenhang mit weiteren Vertragsbestimmungen ausreichenden Schutz vor unangemessenen Abfindungszahlungen bietet. Es ist deshalb kein förmliches Abfindungs-Cap vorgesehen.
Vergütung des Aufsichtsrats (Ziffer 5.4.6 Absatz 2 alte Fassung)
Die Mitglieder unseres Aufsichtsrats erhalten keine erfolgsorientierte Vergütung, um die erforderliche unabhängige Kontrollfunktion des Aufsichtsrats zu gewährleisten.
Die Empfehlung zur erfolgsorientierten Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder ist mit der Neufassung des Kodex vom 15. Mai 2012 aufgehoben worden. Somit ist die frühere Abweichung vom Kodex entfallen.
Angabe des von einzelnen Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern gehaltenen Besitzes von Aktien oder sich darauf beziehender Finanzinstrumente (Ziffer 6.6 Satz 1)
Soweit nicht weitergehende gesetzliche Verpflichtungen bestehen, geben wir den Besitz von Aktien oder sich darauf beziehender Finanzinstrumente, wenn er 1 % der von der adidas AG ausgegebenen Aktien übersteigt, nicht für die einzelnen Organmitglieder an. Stattdessen veröffentlichen wir den Gesamtbesitz aller Vorstands- und Aufsichtsratmitglieder lediglich getrennt nach Gruppen, um die schutzwürdigen Interessen der Organmitglieder zu wahren.
Herzogenaurach, 13. Februar 2013
Für den Aufsichtsrat Für den Vorstand
- Aufsichtsratsvorsitzender - - Vorstandsvorsitzender -
gez. Igor Landau gez. Herbert Hainer
2012
entsprechenserklärung 2012
Erklärung von Vorstand und Aufsichtsrat
der adidas AG gemäß § 161 Aktiengesetz (AktG)
zum Deutschen Corporate Governance Kodex
Vorstand und Aufsichtsrat der adidas AG haben die letzte Entsprechenserklärung gemäß § 161 AktG am 11. Februar 2011 abgegeben. Die nachfolgende Erklärung bezieht sich für den Zeitraum ab Veröffentlichung der letzten Entsprechenserklärung auf den Deutschen Corporate Governance Kodex (im Folgenden „Kodex“) in der Fassung vom 26. Mai 2010, die am 2. Juli 2010 im elektronischen Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.
Vorstand und Aufsichtsrat der adidas AG erklären, dass den Empfehlungen der „Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex" mit den folgenden Abweichungen entsprochen wurde und wird:
Vereinbarung von Abfindungs-Caps bei Abschluss von Vorstandsverträgen (Ziffer 4.2.3 Absatz 4)
Für Verträge mit einer Laufzeit von über drei Jahren ist ein Abfindungs-Cap gemäß den Kodexempfehlungen vorgesehen. Für Verträge mit einer Laufzeit von bis zu drei Jahren sind wir der Auffassung, dass bereits die vereinbarte kurze Vertragsdauer im Zusammenhang mit weiteren Vertragsbestimmungen ausreichenden Schutz vor unangemessenen Abfindungszahlungen bietet. Es ist deshalb kein förmliches Abfindungs-Cap vorgesehen.
Anzahl der Mandate für ein Vorstandsmitglied (Ziffer 5.4.5 Satz 2)
Der Vorstandsvorsitzende Herbert Hainer hielt in der Vergangenheit vier konzernexterne Mandate in Aufsichtsräten oder Aufsichtsgremien mit vergleichbaren Anforderungen. Mit Wirkung zum 28. Februar 2011 hat Herbert Hainer sein Mandat bei der Engelhorn KGaA niedergelegt. Seit 1. März 2011 entsprechen alle Vorstandsmitglieder der Empfehlung des Kodex.
Vergütung des Aufsichtsrats (Ziffer 5.4.6 Absatz 2)
Die Mitglieder unseres Aufsichtsrats erhalten keine erfolgsorientierte Vergütung, um die erforderliche unabhängige Kontrollfunktion des Aufsichtsrats zu gewährleisten.
Angabe des von einzelnen Vorstands- und Aufsichtsratsmitgliedern gehaltenen Besitzes von Aktien oder sich darauf beziehender Finanzinstrumente (Ziffer 6.6 Satz 1)
Soweit nicht weitergehende gesetzliche Verpflichtungen bestehen, geben wir den Aktienbesitz, wenn er 1 % der von der adidas AG ausgegebenen Aktien übersteigt, nicht für die einzelnen Organmitglieder an. Stattdessen veröffentlichen wir den Gesamtbesitz aller Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder lediglich getrennt nach Gruppen, um die schutzwürdigen Interessen der Organmitglieder zu wahren.
Herzogenaurach, 13. Februar 2012
Für den Aufsichtsrat Für den Vorstand
- Aufsichtsratsvorsitzender - - Vorstandsvorsitzender -
gez. Igor Landau gez. Herbert Hainer