Berichterstattung zu § 315 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 HGB
Die adidas AG, als das Mutterunternehmen des adidas Konzerns, nimmt einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 7 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG) durch die von ihr ausgegebenen stimmberechtigten Aktien in Anspruch und berichtet daher gemäß § 315 Abs. 2 Nr. 4 und Abs. 4 HGB.
Gezeichnetes Kapital, Stimmrechtsbeschränkungen und
Aktien mit Sonderrechten
Das Grundkapital der adidas AG belief sich am 31. Dezember
2006 auf 203.536.860 €, eingeteilt in 203.536.860 nennwertlose,
auf den Inhaber lautende Stückaktien (vgl. Erläuterung
22). Jede Aktie gewährt gemäß § 21 Abs. 1 der Satzung
der adidas AG eine Stimme. Beschränkungen, die die Stimmrechte
oder die Übertragung von Aktien betreffen, auch wenn
sie sich aus Vereinbarungen zwischen Aktionären ergeben
können, sind dem Vorstand nicht bekannt. Darüber hinaus
gewähren die Aktien keine Sonderrechte, die Kontrollbefugnisse
verleihen.
Kapitalbeteiligungen und Stimmrechtskontrolle
Direkte oder indirekte Beteiligungen am Kapital, die 10% der
Stimmrechte überschreiten, sind nicht bekannt. Eine Stimmrechtskontrolle
für den Fall, dass die Arbeitnehmer am Kapital
beteiligt sind und ihre Kontrollrechte nicht ausüben, ist
ebenfalls nicht bekannt.
Ernennung und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
Der Vorstand der adidas AG besteht derzeit aus vier Mitgliedern,
die gemäß § 84 AktG vom Aufsichtsrat für einen Zeitraum
von jeweils maximal fünf Jahren bestellt wurden. Die
wiederholte Bestellung ist ebenso wie die Verlängerung der
Amtszeit zulässig. Letztere darf jedoch den Maximalzeitraum
von fünf Jahren im Einzelfall nicht übersteigen. Die Verlängerung
der Amtszeit bedarf eines Aufsichtsratsbeschlusses,
der frühestens ein Jahr vor Ablauf der bisherigen Amtszeit
gefasst werden kann. In dringenden Fällen kann das Amtsgericht
auf Antrag von jedem, der ein schutzwürdiges Interesse
hat (z. B . die übrigen Vorstandsmitglieder), ein fehlendes,
aber erforderliches Vorstandsmitglied bestellen (§ 85 AktG).
Dieses Amt erlischt, sobald der Mangel behoben ist, z.B.
sobald der Aufsichtsrat ein fehlendes Vorstandsmitglied
bestellt hat. Die Abberufung eines Vorstandsmitglieds ist nur
aus wichtigem Grund zulässig (§ 84 Abs. 3 Satz 1 und 3 AktG).
Zu den wichtigen Gründen zählen u.a. grobe Pflichtverletzung,
Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung
oder Vertrauensentzug durch die Hauptversammlung, es sei
denn, das Vertrauen wurde aus offenbar unsachlichen Gründen
entzogen. Der Aufsichtsrat kann gemäß § 6 der Satzung
der adidas AG einen Vorsitzenden des Vorstands sowie einen
stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands bestellen. Die
adidas AG hat gegenwärtig einen Vorsitzenden des Vorstands,
jedoch keinen stellvertretenden Vorsitzenden des Vorstands.
Befugnisse des Vorstands zur Ausgabe von Aktien
Die Befugnisse des Vorstands, Aktien auszugeben, sind in § 4
Abs. 2 bis 7 der Satzung geregelt.
» Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des
Aufsichtsrats
› das Grundkapital bis zum 19. Juni 2010 durch Ausgabe
neuer Aktien gegen Bareinlagen einmal oder mehrmals um
insgesamt bis zu 64.062.500 € zu erhöhen und, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht
der Aktionäre auszunehmen.
› das Grundkapital bis zum 19. Juni 2008 durch Ausgabe
neuer Aktien gegen Bar- oder Sacheinlagen einmal oder
mehrmals um insgesamt bis zu 6.250.000 € zu erhöhen und,
mit Zustimmung des Aufsichtsrats, das Bezugsrecht der
Aktionäre auszuschließen.
› das Grundkapital bis zum 28. Mai 2011 durch Ausgabe neuer
Aktien gegen Bareinlagen einmal oder mehrmals um insgesamt
bis zu 20.000.000 € zu erhöhen und, mit Zustimmung
des Aufsichtsrats, Spitzenbeträge vom Bezugsrecht der Aktionäre
auszunehmen sowie das Bezugsrecht der Aktionäre auszuschließen,
wenn die neuen Aktien zu einem Ausgabebetrag
ausgegeben werden, der den Börsenpreis von Aktien gleicher
Ausstattung nicht wesentlich unterschreitet. Von der Ermächtigung
zum Ausschluss des Bezugsrechts kann er jedoch nur
soweit Gebrauch machen, wie der anteilige Betrag der neuen
Aktien am Grundkapital zusammen mit dem anteiligen Betrag
am Grundkapital sonstiger Aktien, die von der adidas AG seit
dem 11. Mai 2006 unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß
§ 186 Abs. 3 Satz 4 AktG auf der Grundlage eines genehmigten
Kapitals oder nach Rückerwerb ausgegeben worden sind oder
auf die seit dem 11. Mai 2006 unter Ausschluss des Bezugsrechts
entsprechend § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ein Umtausch oder
Bezugsrecht durch Ausgabe von Wandel- oder Optionsanleihen
eingeräumt worden ist, 10% des am 29. Mai 2006
bestehenden Grundkapitals oder – falls geringer – zum Zeitpunkt
der Ausübung der Ermächtigung, nicht übersteigt.
» Ferner ist der Vorstand gemäß Hauptversammlungsbeschluss vom 11. Mai 2006 ermächtigt worden, mit Zustimmung des Aufsichtsrats Options- und Wandelanleihen unter Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre auszugeben. Zur Bedienung der aus einer Options- bzw. Wandelanleihe resultierenden Options- bzw. Wandlungsrechte hat die Hauptversammlung darüber hinaus das Kapital der adidas AG um bis zu 20.000.000 € durch Ausgabe von bis zu 20.000.000 Stückaktien bedingt erhöht.

