Gemäß § 21 Abs. 1 WpHG hat ein Emittent eine entsprechende Mitteilung zu erhalten, wenn die Stimmrechte eines Anteilseigners bestimmte Schwellen erreichen bzw. über- oder unterschreiten. Diese Meldeschwellen liegen bei 3%, 5%, 10%, 15%, 20%, 25%, 30%, 50% und 75% der gesamten ausstehenden Aktien.
In nachfolgender Tabelle sind alle Anteilseigner aufgeführt, deren Anteil an Stimmrechten an der adidas AG gemäß erfolgter Mitteilung an unser Unternehmen gegenwärtig eine der in § 21 Abs. 1 WpHG aufgeführten Meldeschwellen überschreitet.