Veröffentlichungen nach § 26a WpHG

Gesamtzahl der Stimmrechte

Gemäß § 26a WpHG ist ein Emittent verpflichtet, die Gesamtzahl der Stimmrechte am Ende eines jeden Kalendermonats, in dem es zu einer Zu- oder Abnahme von Stimmrechten gekommen ist, europaweit zu veröffentlichen und gleichzeitig der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht mitzuteilen.

Nachfolgend finden Sie unsere entsprechenden Veröffentlichungen ab dem Geschäftsjahr 2008:

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Letzte Aktualisierung: 30.Mai 2012