Directors' Dealings

Mitteilungen über Geschäfte von Führungspersonen nach § 15a WpHG

Die Neufassung von § 15a des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG), die am 30. Oktober 2004 in Kraft getreten ist, verpflichtet die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats einer Gesellschaft sowie Personen, die in dieser Gesellschaft Führungsaufgaben wahrnehmen, der Gesellschaft und der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) förmlich mitzuteilen, wenn sie Wertpapiere der Gesellschaft erwerben oder veräußern, soweit der Gesamtwert der innerhalb eines Jahres getätigten Geschäfte Euro 5.000 übersteigt. Ferner unterliegen der Mitteilungspflicht auch deren Ehepartner, eingetragene Lebenspartner, unterhaltsberechtigte Kinder und andere Verwandte, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Geschäftes seit mindestens einem Jahr im selben Haushalt leben.

Nach § 15a Abs. 2 WpHG muss adidas AG mindestens folgende Informationen veröffentlichen:

• Art des Geschäfts: Kauf oder Verkauf
• Name und Funktion des Meldepflichtigen
• Bezeichnung des Wertpapiers
• Datum und Ort des Geschäftsabschlusses
• Preis, Stückzahl und Nennbetrag der Wertpapiere
• Geschäftsvolumen

Emittentin:
adidas AG
Adi-Dassler-Straße 1
91074 Herzogenaurach


Aufgeführt sind Transaktionen ab dem Geschäftsjahr 2005 mit Aktien der

adidas AG / ISIN DE000A1EWWW0 (ab dem 11. Oktober 2010) bzw.
adidas AG / ISIN DE0005003404 (vor der Umwandlung in Namensaktien am 11. Oktober 2010):



Deutsche Gesetze

Informationen zu dt. Gesetzen (u.a. WpHG, AktG)

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Letzte Aktualisierung: 4.Juli 2011